Ort der sonstigen Leistung ab dem 01.01.2010

Die Neuregelung für den Leistungsort nach § 3a UStG gilt ausschließlich für sonstige Leistungen und Werkleistungen. Unternehmer brauchen sich keine Gedanken um den Ort der sonstigen Leistung zu machen, wenn beide, nämlich der Unternehmer, der die sonstige Leistung erbringt, und der Unternehmer oder Privatkunde, an den die sonstige Leistung ausgeführt wird, ihren Sitz bzw. ihre Betriebsstätte im Inland haben. Es liegt dann i.d.R. ein steuerbarer Umsatz vor, für den der leistende Unternehmer die deutsche Umsatzsteuer zahlt, wenn keine Steuerbefreiung greift. 

Wenn der inländische Unternehmer für ausländische Geschäfts- oder Privatkunden tätig wird oder sonstige Leistungen von einem ausländischen Unternehmer in Anspruch nimmt, gilt der Grundsatz, dass sich der Leistungsort dort befindet,

  • wo der Unternehmer, an den die sonstige Leistung oder Werkleistung ausgeführt wird, sein Unternehmen betreibt. Hat der Unternehmer mehrere Betriebsstätten, ist maßgebend, für welche Betriebsstätte die sonstige Leistung ausgeführt wird.
  • wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, wenn der Empfänger der sonstigen Leistung ein Privatkunde ist.

Dieses Prinzip, bei dem sich der Ort der sonstigen Leistung oder Werkleistung beim Leistungsempfänger befindet, wird innerhalb der EU durch das Reverse-Charge-Verfahren (Wechsel der Steuerschuld) ergänzt. Damit das Reverse-Charge-Verfahren innerhalb der EU funktioniert und nicht unterlaufen werden kann, müssen ab 2010 bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen an EU-Unternehmer zusammenfassende Meldungen abgeben werden (s.u.). 

Das bedeutet, dass Unternehmer immer den Leistungsort bestimmen müssen, wenn sie einen ausländischen Unternehmer beauftragen, für sie sonstige Leistungen oder Werkleistungen auszuführen. Befindet sich der Leistungsort im Inland (Deutschland), zahlt der deutsche Unternehmer, der den Auftrag erteilt hat, die Umsatzsteuer.

Übersicht: Wann die deutsche Umsatzsteuer anfällt

sonstige Leistungen oder Werkleistungen innerhalb der EU
+ an ausländische Unternehmen + von ausländischen Unternehmen
= Ort der Leistung im EU-Ausland = Ort der Leistung im Inland
Ergebnis: keine deutsche Umsatzsteuer ggf. Wechsel der Schuldnerschaft beim ausländischen Unternehmer Ergebnis: deutsche Umsatzsteuer fällt an Grund: Wechsel der Schuldnerschaft gem. § 13b UStG

Bestimmung der Betriebsstätte, für die eine sonstige Leistung erbracht wird

Hat ein Unternehmer sowohl inländische als auch ausländische Betriebsstätten, kommt es darauf an, für welche dieser Betriebsstätten die Leistung tatsächlich erbracht wird. Entscheidend ist, ob es sich um die inländische oder um die ausländische Betriebsstätte handelt.

Ausnahmen beim Ort der sonstigen Leistung unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Privatperson ist

Von den beiden Grundsätzen, die ab 2010 gelten, gibt es Ausnahmen, die für Unternehmens- und Privatkunden teilweise übereinstimmen und teilweise unterschiedlich aussehen. Die nachfolgende Zusammenstellung enthält die Ausnahmen, die unabhängig davon gelten, ob der Empfänger ein Unternehmer oder eine Privatperson ist.

Gesetzliche Grundlage Sonst. Leistung Ort der Leistung
§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, z.B. Architektenleistung, Vermittlung durch Makler da, wo das Grundstück liegt
§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (bis zu 90 Tage bei Wasserfahrzeugen, ansonsten bis zu 30 Tage) Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird
§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, sowie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen Ort, wo der leistende Unternehmer seine Leistung tatsächlich erbringt
§ 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken) Ort, wo die Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird
  Ausnahme: Abgabe bei einer Beförderung innerhalb der EU, per Schiff, Flugzeug oder Eisenbahn  
§ 3b UStG Beförderung von Personen Beförderungsstrecke (Aufteilung in einen in- und ausländischen Streckenanteil erforderlich)

Ausnahmen beim Leistungsort für Leistungen an Privatkunden

Bei Privatkunden (B2C-Geschäften) führt der Unternehmer seine sonstige Leistung grundsätzlich da aus, wo er sein Unternehmen betreibt. Die Ausnahmen, die ab 2010 nur für Privatkunden gelten, sind in der nachfolgenden Zusammenstellung aufgeführt:

Gesetzliche Grundlage (2010) Bezeichnung der sonstigen Leistung Bezeichnung der sonstigen Leistung Leistungsort
§ 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und bei der Begutachtung dieser Gegenstände Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und bei der Begutachtung dieser Gegenstände Leistungsort ist da, wo die sonstige Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird
§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG Vermittlungsleistung Vermittlungsleistung Leistungsort befindet sich dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird
§ 3a Abs. 5 UStG auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung siehe nachfolgende Übersicht
§ 3a Abs. 4 UStG sonstige Leistungen (Katalog-leistungen), siehe nachfolgende Zusammenstellung sonstige Leistungen (Katalog-leistungen), siehe nachfolgende Zusammenstellung Leistungsort befindet sich dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. Sitz hatSo wie nach bisherigem Recht spielt es ab dem 01.01.2010 bei den Katalogleistungen weiterhin eine Rolle, ob der Privatkunde in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem außereuropäischen Land (sogenanntes Drittland) wohnt. Wohnt der Privatkunde einer Katalogleistung im Drittland, befindet sich auch der Leistungsort im Drittland.

So wie nach bisherigem Recht spielt es ab dem 01.01.2010 bei den Katalogleistungen weiterhin eine Rolle, ob der Privatkunde in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem außereuropäischen Land (sogenanntes Drittland) wohnt. Wohnt der Privatkunde einer Katalogleistung im Drittland, befindet sich auch der Leistungsort im Drittland.

lfd. Nr. Bezeichnung der Leistung
1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten,
  Markenrechten und ähnlichen Rechten
2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbemittler und der Werbeagenturen
3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung
4. die Datenverarbeitung
5. die Überlassung von Informationen, einschl. gewerblicher Verfahren und Erfahrungen
6. a) die sonstigen Leistungen der in § 4 Nr. 8 Buchst. a bis g und Nr. 10 bezeichneten Art sowie die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten
  b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen
7. die Gestellung von Personal
8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nr. 1 bezeichneten Rechte
9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben
10. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgen. Beförderungsmittel
11. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
12. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
13. die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
14. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen

Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung

Eine elektronische Leistung liegt nicht bereits deshalb vor, weil der Unternehmer mit seinem Leistungsempfänger per E-Mail kommuniziert. Verschafft der Unternehmer seinen Kunden die Möglichkeit, ein Computerprogramm herunterzuladen, handelt es sich um eine elektronische Leistung. Bei der Bestimmung des Leistungsorts sind – entsprechend der nachfolgenden Übersicht – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen.

Leistungserbringer Unternehmer in einem EU-Land Unternehmer in einem Drittland Unternehmer in einem EU-Land
Leistungsempfänger Privatperson in der EU Privatperson in der EU Privatperson im Drittland
Ergebnis für den Ort der sonstigen Leistung Ort, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt Am Ort des Leistungsempfängers im entsprechenden EU-Land Am Ort des Leistungsempfängers im Drittland

Neu ab 2010: Zusammenfassende Meldung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der EU

Ab dem 01.01.2010 müssen Unternehmer nicht nur ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern auch Ihre „innergemeinschaftlichen Dienstleistungen“ in einer zusammenfassenden Meldung aufführen. Zusammenfassende Meldungen sind bis zu einem Betrag von 50.000 € vierteljährlich abzugeben, ansonsten monatlich. Die zusammenfassende Meldung muss in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern abgegeben werden. Das Formular und zusätzliche Erläuterungen sind auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.bund.de) zu finden.

Nachweise

Wird eine sonstige Leistung an einen Unternehmer erbracht, so ist fraglich wie die Unternehmereigenschaft nachzuweisen ist. Die Finanzverwaltung überlässt es grundsätzlich dem leistenden Unternehmer, auf welche Weise er den Nachweis führt. 

Darüber hinaus gilt es, Folgendes zu beachten. 

Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem Mitgliedsstaat erteilt wurde, kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird. Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist, wenn der leistende Unternehmer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich die Gültigkeit einer Umsatzsteuer- Identifikationsnummer eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern) bestätigen zu lassen. 

Verwendet der Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soll dies grundsätzlich vor Ausführung der Leistung erfolgen und in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden. So kann z.B. auch bei mündlichem Abschluss eines Auftrags zur Erbringung einer sonstigen Leistung eine Erklärung über die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug durch Verwendung einer bestimmten Umsatzsteuer- Identifikationsnummer abgegeben und dies vom Auftragnehmer aufgezeichnet werden. 

Ferner reicht es ebenfalls aus, wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Leistungsempfängers zusammen mit der für diesen Zweck erfragten Umsatzsteuer- Identifikationsnummer zur Feststellung der Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs zusätzlich eine Erklärung des Leistungsempfängers aufgenommen wird, dass diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei allen künftigen - unternehmerischen - Einzelaufträgen verwendet werden soll. Eine im Briefkopf eingedruckte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine in einer Gutschrift des Leistungsempfängers formularmäßig eingedruckte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer reicht allein nicht aus, um die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug der zu erbringenden Leistung zu dokumentieren. 

Unschädlich ist es im Einzelfall, wenn der Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer erst nachträglich verwendet oder durch eine andere ersetzt. 

Bei einem Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in welcher diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist.

Quelle: Steuerberatung Steuli.de

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