Änderungen zum 01.01.2011:
Umkehr der Steuerschuldnerschaft
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren) wird gem. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG ab 2011 erweitert auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen. Darüber hinaus entsteht - wie bei allen in § 13b Abs. 2 UStG genannten Umsätzen die Umsatzsteuer bei diesen Lieferungen im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Lieferung folgenden Kalendermonats.
Seit 2010 befindet sich der Leistungsort bei der Abgabe von Speisen und Getränken auf einem Beförderungsmittel nach § 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG am Ort der tatsächlichen Leistungserbringung. Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig und erfolgt die Leistung an einen Unternehmer oder an eine juristische Person, sind diese als Leistungsempfänger Steuerschuldner. Dieses Ergebnis ist nicht handhabbar. Deshalb werden diese Leistungen aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen. Steuerschuldner wird der leistende Unternehmer.
Erweiterung des § 13b Abs. 2 UStG um neue Sachverhalte
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird zum 01.01.2011 auf folgende Sachverhalte erweitert:
- Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)
- Lieferungen von Gold und Goldplattierungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG)
Leistungsort
LEISTUNGSORT für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen bzw. Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen ab 1.1.2011:
- Leistungen an Unternehmer: Empfängerort (neu!)
- Leistungen an Nichtunternehmer: Veranstaltungsort (Tätigkeitsort – wie bisher)
- Leistungen betreffend Eintrittsberechtigungen (Tickets) generell am Tätigkeitsort