Neue Pflichtangaben auf Rechnungen geplant

Mit dem Jahressteuergesetz 2013 sollten nach den Vorgaben der EU in einigen Sonderfällen neue Rechnungspflichtangaben eingeführt werden, die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind.

Ursprünglich war geplant, dass die Änderungen bereits mit Beginn des neuen Jahres in Kraft treten sollten. Nachdem das Jahressteuergesetz 2013 am 17.01.2013 auch im Vermittlungsausschuss gescheitert ist, sollen Presseberichten zufolge nun Teile des Gesetzentwurfs, wie die Umsetzung der EU-Rechnungsstellungs-Richtlinie, wahrscheinlich in einem neuen Gesetzgebungsverfahren geregelt werden. 

Um Sie bereits frühzeitig mit den geplanten Änderungen vertraut zu machen, möchten wir Sie über den bisherigen Gesetzentwurf kurz informieren: 

Gutschriften

Sofern der Leistungsempfänger oder ein von ihm beauftragter Dritter eine Rechnung ausstellt, muss diese die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Für die Korrektur von Rechnungen sollte daher eine andere Bezeichnung, beispielsweise „Rechnungskorrektur“ ‚ überlegt werden. 

Hinweis auf »besondere Umsätze«

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Erbringt ein Unternehmer mit Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in Deutschland einen Umsatz im EU-Ausland, an dem keine eigene ausländische Betriebsstätte beteiligt ist, muss die Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten, wenn der Leistungsempfänger in dem anderen EU-Mitgliedsstaat die Umsatzsteuer schuldet und es sich bei der Rechnung nicht um eine Gutschrift handelt. Der umgekehrte Fall liegt vor, wenn ein deutscher Unternehmer Leistungsempfänger ist und die Umsatzsteuer schuldet. Dann erhält er von dem Unternehmer im FU-Ausland eine Rechnung entsprechend den Formerfordernissen des EU-Mitgliedsstaates. 

Die geplante Pflichtangabe „ Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ soll nicht nur für Umsätze mit EU-Auslandsbezug, sondern ebenfalls für alle in § 1 3b Absatz 2 UStG genannten (inländischen) Umsätze, wie z.B. Gebäudereinigungsdienstleistungen oder die Lieferung von Schrott gelten. 

Reiseleistungen

In den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG ist geplant, dass die Rechnung die Angabe „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten soll. Nach der bisherigen Rechtslage ist zwar auch schon ein Hinweis auf § 25 UStG erforderlich, die genaue Formulierung war jedoch nicht vorgegeben. 

Differenzbesteuerung

Sofern es sich um Umsätze handelt, die nach § 25a UStG der Differenzbesteuerung unterliegen, sieht der Gesetzentwurf folgende Pflichtangaben vor: 

  • Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung
  • Kunstgegenstände/Sonderregelung
  • Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung

Änderung des Zeitpunkts der Rechnungsausstellung

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und im Inland steuerpflichtigen Leistungen eines in der EU ansässigen Unternehmers ist geplant, dass die Rechnungsausstellung zukünftig bis zum 1 5. des Folgemonats erfolgen muss und die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmers und des Leistungsempfängers Pflichtangabe wird.

Quelle: IHK Chemnitz, 1-2/2013

Joomla SEF URLs by Artio