Im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 10. März 2011 (C-502/09) entschied der Bundesfinanzhof am 23.11.2011, dass die Leistungen eines Partyservice grundsätzlich sonstige Leistungen darstellen, die dem Regelsteuersatz (derzeit 19%) unterliegen. Der verminderte Steuersatz gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall lieferte der Partyservice die bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus und stellte je nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck, Stehtische sowie Personal zur Verfügung. 

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH widersprach der Bundesfinanzhof der Argumentation der Klägerin, des Partyservice, sie habe lediglich Standardspeisen ohne ein zusätzliches Dienstleistungselement geliefert. Bei Leistungen eines Partyservice seien je nach den Kundenwünschen mehrere Kombinationen von Umsätzen denkbar. Diese können von der bloßen Zubereitung und Lieferung von Speisen bis zu einer umfassenden Leistung reichen, die auch die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar, die Darreichungsform der Gerichte, die Dekoration, die Bereitstellung von Personal für die Bedienung, die Beratung über die Zusammenstellung des Menüs und gegebenenfalls die Auswahl der Getränke umfassen kann. Liegt eine einheitliche Leistung vor, hängt die Qualifizierung des Umsatzes als Lieferung von Gegenständen (verminderter Steuersatz) oder als Dienstleistung (Regelsteuersatz) von der Gesamtheit der tatsächlichen Umstände ab. Im Gegensatz zu Speisen an lmbissständen würden die von einem Partyservice gelieferten Speisen im Allgemeinen nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung sein. Diese würden einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen und mehr Arbeit und Sachverstand fordern. Für den Kunden seien in den meisten Fällen die Qualität der Gerichte, Kreativität und Darreichungsform von entscheidender Bedeutung.

Zudem ginge es oftmals nicht nur um die Zusammenstellung des Menüs, sondern um die Zubereitung der Speisen nach Kundenwunsch. Auch würden die Speisen oftmals in Warmhalteschalen geliefert oder an Ort und Stelle aufgewärmt und seien zu einem genau bestimmten Zeitpunkt zu liefern. Anders als bei Imbissständen würden die Leistungen dem Verzehr dienliche Elemente (wie Lieferung, Rücknahme und Reinigung von Besteck) umfassen. Lt. BFH verlangt die Annahme des Regelsteuersatzes nicht, dass das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt, sondern es reiche aus, dass neben der Speisenlieferung ein zusätzliches Dienstleistungselement erbracht wird. Schließlich komme es auch nicht darauf an, in welchem Verhältnis die Kosten für die Dienstleistungen zu den Kosten der Speisenlieferung stehen. Für die Entscheidung, wie die Leistung zu qualifizieren ist, kommt es auf die Gesamtbetrachtung aller Umstände an.

Quelle: IHK Südwestsachsen Chemnitz

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